Voraussetzung FB-4

BFA Fahrtenbereich 4 (Weltweite Fahrt)

Der Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt berechtigt zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4: das ist der Bereich der über 200 Seemeilen, gemessen von der Küste, hinausgeht.

Nach erfolgreich abgeleger Prüfung kann das »Internatinal Certificate (ICC)« beantragt werden. Das ICC ist ein internationales Dokument. Ins Leben gerufen durch die Economic Commission for Europe auf Grund der UN Resolution Nr. 40, wird es von zahlreichen Staaten der Welt anerkannt.
Dazu muss zusätzlich ein Erste Hilfe Kurs - Grundkurs über 16. Stunden nachgewiesen werden. Welche Kurse bzw. Ausbildungen anerkannt werden, findest Du am Ende dieses Artikels.


Voraussetzungen

Voraussetzungen (siehe BGBl. II - Ausgegeben am 25. Mai 2012 - Nr. 169, §202)

  • Lebensalter: Mindestens 18 Jahre 
  • Ärztliches Attest über körperliche und geistige Eignung zum Führen einer Jacht oder KFZ Führerschein Kopie
  • Nachweis über Ausbildung in Erste Hilfe - Lebensrettende Sofortmaßnahmen, oder KFZ Führerschein Kopie ausgestellt ab 1973 ausgestellt
  • Ärztliches Attest über ausreichend Farbunterscheidungsvermögen oder Kopie amtl. österr. Binnenpatent ab 2011 ausgestellt (ACHTUNG: BFA-Binnen, ausgestellt vom ÖSV, ist NICHT das geforderte Binnenpatent)
  • Nautische und technische Kenntnisse (seemännische Praxis)


Nautische und technische Kenntnisse (seemännische Praxis)

  • 3500 Seemeilen, davon mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführer, insbesondere als Wachführer bei Tag und Nacht
  • Mindestalter bei der Seefahrtserfahrung: 14 Jahre
  • mindestens 70 Bordtage
  • Mindestlänge der Jacht 8 m

Die Seefahrtserfahrung wird mittels dieser eidestattlicher Erklärung abgegeben. Die benötigten Seemeilenbestätigungen sowie Kopien der Logbücher sind auf Verlangen vorzuweisen.


Fragenarbeit in der theoretischen Prüfung

Die Fragen der theoretischen Prüfung sind im Multiple-Choice-System gestellt. Inhaber des Segelführerscheines A (BFA Binnen) müssen den 30 Fragen umfassenden Basisstoff nicht beantworten. Die Lernziele sind die gleichen wie beim Fahrtbereich 3, angepasst dem Fahrtbereich 4.


Kartenarbeit in der theoretischen Prüfung

Die Kartenarbeit umfasst Fragen, von denen zwei Drittel korrekt beantwortet werden müssen. Zusätzlich zu den Lernzielen des Fahrtbereichs 3 werden zusätzlich noch Großkreisnavigation und astronomische Navigation geprüft.


Praktische Prüfung

Mit der praktischen Prüfung wird geprüft, ob der Kandidat eine Jacht auf See, im Küstenbereich und im Hafen sicher führen und manövrieren kann. Ein Teil der Prüfung wird bei Nacht durchgeführt. Pro Kandidat soll die Prüfungszeit zwölf Stunden nicht wesentlich überschreiten. Ein Teil der Prüfung wird außer Landsicht durchgeführt.

Die Praxisprüfung muss innerhalb von 24 Monaten nach der theoretischen Prüfung abgeschlossen werden.Zwischen der positiven Absolvierung der Theorieprüfung und dem Antritt zur Praxisprüfung dürfen maximal 24 Monate liegen, ansonsten verfällt die Theorieprüfung.

 


*)
Nachtfahrten dauern mindestens 4 Stunden nach Sonnenuntergang bzw. vor Sonnenaufgang und schließen eine Ansteuerung bzw. ein Auslaufen während dieser 4 Stunden mit ein.
Fahrten auf offener See sind als Nachtfahrt anrechenbar, wenn sie von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang gedauert haben.
Während der Nachtfahrt ist eine aktive Teilnahme am Bordgeschehen über einen Zeitraum von mindestens 4 Stunden unerlässlich.



 

Erste Hilfe Kurs im Ausmaß von 16 Stunden für das ICC-Patent 

Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt erbracht durch:
 

  • ein Kapitänspatent oder
     
  • ein Schiffsführerpatent (20m, 20m - Seen Flüsse) oder
     
  • eine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D oder
     
  • eine gleichgestellte Lenkberechtigung gem § 1 Abs 4 FSG oder
     
  • eine entsprechende Bescheinigung einer folgender Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde:
    • Österreichisches Rotes Kreuz
    • Arbeiter Samariterbund
    • Hospitaldienst des souveränen Malteser Ritterordens
    • Ärztekammer
    • Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienst einer Gebietskörperschaft
      Johanniter-Unfall-Hilfe
    • Grünes Kreuz - österreichweiter eigenständiger Rettungs-, Krankentransport und Sanitätshilfsdienst
    • Sonstige Einrichtungen, denen gem §45 SanG das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde.
       
  • 16 Stunden Erste-Hilfe-Kurse des Deutschen Roten Kreuzes ab dem Jahr 2012 - auf Basis des EFAC "Europäische Erste Hilfe Cerfitificat

 

Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung entsprechende Erste Hilfe Fähigkeiten erlangt haben müssen keinen neuerlichen Kurs ablegen. Es werden die Ausnahmeregelungen gemäß § 6 Abs. 6 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung angewendet, und folgende Bestätigungen anerkannt:
 

  • das Doktorat der gesamten Heilkunde (z.B. AllgemeinmedizinerIn),
     
  • eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe,
     
  • eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
     
  • ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis über die Abschlussprüfung in der Pflegehilfe oder PhysiotherapeutIn, Ordinationshilfe
     
  • ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,
     
  • den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,
     
  • eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,
     
  • den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung "Erste Hilfe" des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin,
     
  • den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges "Erste Hilfe im Feuerwehrdienst" eines Landesfeuerwehrverbandes,
     
  • den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung "Erste Hilfe" der Studienrichtung Pharmazie,
     
  • den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges "Erste Hilfe" an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
     
  • eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres oder eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende. [Auszug aus der FSG-DVO]
     
  • Berufspilotenlizenz
  • Dienstausweis Bundespolizei
  • Betriebliche ErsthelferInnen


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